FREIWILLIGE FEUEWRWEHR THIEMENDORF
   
 
  Satzungen
Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Heideland
Auf Grund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung ( ThürKO ) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), des § 14 Abs.1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 7.01.1992 ( GVBl.S. 23) geändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2006 (GVBl.S. 684) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl.S.22) sowie des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung ( ThürFwOrgVO) vom 13.08.1992 ( GVBl.Seite 436) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 27 Januar 2009 (GVBl.S.1) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heideland in seiner Sitzung am           2010 folgende  
 
 
Satzung ( Feuerwehrsatzung )
 
beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung, Rechtsgrundlage
(1)   Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Heideland sind als öffentliche Feuerwehren eine kommunale Einrichtung. Sie führen die Bezeichnung:
 
Freiwillige Feuerwehr Heideland  OT Buchheim
Freiwillige Feuerwehr Heideland OT Etzdorf
Freiwillige Feuerwehr Heideland OT Großhelmsdorf
Freiwillige Feuerwehr Heideland OT Königshofen
Freiwillige Feuerwehr Heideland OT Lindau/Rudelsdorf
Freiwillige Feuerwehr Heideland OT Thiemendorf
Freiwillige Feuerwehr Heideland OT Törpla
 
 
(2)   Sie sind selbstständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters. Die Leitung der Ortsteilfeuerwehren untersteht den jeweiligen Wehrführern. Die Wehrführer unterstehen dem Ortsbrandmeister, der ihnen weisungsbefugt ist.
(3)   Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen                 sich die OT Feuerwehren der Unterstützung der Feuerwehrvereine.
 
 
 
§ 2
Aufgaben und Leistungen der Feuerwehren
 
(1)   Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den Brandschutz, die technische Hilfeleistung im Sinne der §§ 1 und 9 des ThürBKG, ferner die Aufgaben der Sicherheitswache nach § 22 des ThürBKG.
(2)   Die Freiwilligen Feuerwehren können auf Grund dieser Satzung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:
2.1 – Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören
2.2 – Überlassung von Gerät und Material an Dritte
2.3 – Bergungs-, Aufräumungs-, Instandsetzungs- und Sicherungsaufgaben die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben gehören.
(3)   Alle freiwilligen Leistungen sind entsprechend gebührenpflichtig. Ausnahmen bestimmt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Ortsbrandmeister. Die Gebühren der Gebührenkostensatzung der Feuerwehren der Gemeinde Heideland gelten entsprechend.
(4)   Alle freiwilligen Leistungen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters oder des Ortsbrandmeisters. Die Einsatzbereitschaft darf durch die freiwillige Leistung nicht gefährdet werden. Mit der Genehmigung durch den Bürgermeister oder den Ortsbrandmeister ist die freiwillige Leistung ein angeordneter oder genehmigter Einsatz für die teilnehmenden Feuerwehrmitglieder. Dieser kann mündlich als auch schriftlich erfolgen.
(5)   Auf diese freiwilligen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch gegenüber der Gemeinde Heideland.
 
§ 3
Gliederung der Feuerwehr Heideland
 
(1)   Die Freiwillige Feuerwehren der Gemeinde Heideland gliedern sich in   
1.1 Einsatzabteilungen
1.2 Alters- und Ehrenabteilungen
1.3 Jugendabteilung
 
 
 
§ 4
Persönliche Ausrüstung
(1)   Die Feuerwehrangehörigen sind entsprechend der geltenden Vorschriften mit persönlicher Ausrüstung zu versorgen. Sie haben diese pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Heideland Ersatz verlangen.
(2)   Bei genehmigten freiwilligen Leistungen, sowie bei Veranstaltungen der Feuerwehrvereine kann Dienstkleidung getragen werden.
(3)   Schäden an der persönlichen Ausrüstung sind den Wehrführern unverzüglich zu melden. Im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden sind den Wehrführern umgehend anzuzeigen.
§ 5
Die Einsatzabteilungen
(1)   Die Gemeinde Heideland unternimmt alle mögliche Anstrengungen, dass für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 dieser Satzung, jederzeit ausreichend Personal für die Einsatzabteilungen zur Verfügung stehen.
(2)   Die Einsatzabteilungen setzen sich aus den aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehren zusammen. In die Einsatzabteilungen können Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten als Fachberater aufgenommen werden.
(3)   Mit Aufnahme in die Einsatzabteilungen beginnt die aktive Dienstzeit in der Feuerwehr.
(4)   Es werden folgende Sollstärken der Ortsteilfeuerwehren festgelegt.
Buchheim
20
Etzdorf
20
Großhelmsdorf
25
Königshofen
27
Lindau/Rudelsdorf
20
Thiemendorf
25
Törpla
20
 
 
 
 
§ 6
Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Heideland
(1)   Als aktive Feuerwehrangehörige können alle Personen aufgenommen werden, die regelmäßig für Einsätze der Feuerwehren der Gemeinde Heideland zur Verfügung stehen.
(2)   Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, das 16. Lebensjahr vollendet und dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Auf Antrag des Feuerwehrangehörigen kann der Bürgermeister einen Feuerwehrdienst bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zulassen (§13 Absatz 1 des ThürBKG gilt entspr.).
 
(3)   Die Aufnahme in die Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister oder dem Wehrführern zu beantragen. Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(4)   Über die Aufnahme entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Ortsbrandmeister.
(5)   Die Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt unter Übergabe des Feuerwehrausweises sowie einer Satzungsabschrift, durch Handschlag des Bürgermeisters. Der Aufgenommene wird über seine Rechte und Pflichten nach § 14 des ThürBKG belehrt.
(6)   Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
 
§ 7
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1)   Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet außer durch den Tod mit:              
-        der Vollendung des 60. Lebensjahres ( auf Antrag 65. Lebensjahr )
-        dem Austritt
-        dem Ausschluss
-        der Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr
 
(2)   Mit Vollendung der Altersgrenze erfolgt die Übernahme der Mitgliedschaft in die Alters- und Ehrenabteilung, wenn der Betroffene nicht ausdrücklich widerspricht.
(3)   Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden. Die Austrittserklärung ist umgehend an den Bürgermeister oder Ortsbrandmeister weiterzuleiten. Der Austritt ist zum folgenden Monatsende gültig.
(4)   Erfolgt der Austritt durch unfreiwillige Umstände (Umzug, Arbeitsplatzwechsel u.a.) so ist eine Entpflichtungsurkunde zu übergeben, aus der die Dienstzeit hervorgeht, ebenso wie die erlangten Qualifikationen.
(5)   Der Bürgermeister der Gemeinde Heideland kann einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus der Feuerwehr ausschließen, wenn der Betreffende
-        über einen längeren Zeitraum unentschuldigt von Ausbildungsmaßnahmen
fernbleibt
-        den Einsatz im Alarmierungsfall grundlos nicht leistet
-        durch unkameradschaftliches Verhalten wiederholt auffällt
-        das Ansehen der Feuerwehr durch persönliches Auftreten schwer schädigt
-        dienstlichen Anweisungen nicht nachkommt.
 
(6)   Der Bürgermeister hat vor dem Ausschluss in jedem Fall den Ortsbrandmeister und den Wehrführer zu hören.
(7)   Der Betroffene ist vor dem Ausschluss zu hören.
 
 
 
§8
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1)   Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Ortsbrandmeisters, seiner Stellvertreter, des Wehrführers der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr in der er Mitglied ist und dessen Stellvertreter.
(2)   § 2 dieser Satzung gilt entsprechend
(3)   § 14 ThürBKG gilt entsprechend, worüber jedes Mitglied der Feuerwehr bei seinem Eintritt belehrt wird.
(4)   Darüber hinaus hat das Feuerwehrmitglied
 
-        sich bei längerer Abwesenheit (wie Urlaub), mindestens bei über sieben Tage beim Wehrführer oder einer anderen bestellten Führungskraft abzumelden
-        Unfallverhütungsvorschriften und Dienstanweisungen zu befolgen
-        beim Fernbleiben vom Feuerwehrdienst jeglicher Art hat man sich davor bei dem Wehrführer oder Ausbildungsverantwortlichen zu entschuldigen
-        nur unaufschiebbare persönliche Gründe rechtfertigen das Fernbleiben bei einem Einsatz, nach erfolgter Alarmierung
 
(5)   Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der Grundausbildung nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
 
 
 
§9
Alters- und Ehrenabteilung
(1)   In die Alters- und Ehrenabteilung wird übernommen, wer wegen §7 dieser Satzung, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen nachvollziehbaren, wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ehrenhaft ausscheidet.
(2)   Jede OT-Feuerwehr hat das Recht eine eigene Alters- und Ehrenabteilung vorzuhalten. Besteht eine Alters- und Ehrenabteilung aus mindestens drei Kameradinnen/Kameraden, so ist im gegenseitigen Einvernehmen ein Verantwortlicher zu bestimmen. Die Gesamtverantwortung obliegt dem Wehrführer. Er ist dem Ortsbrandmeister rechenschaftspflichtig.
(3)   Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet außer durch den Tod:
-        durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer unter Angabe von Gründen erklärt werden muss
-        durch Ausschluss, wenn der Betroffene das Ansehen der Feuerwehr schwer schädigt, durch den Bürgermeister
-        der Ortsbrandmeister und der Wehrführer ist vor dem Ausschluss zu hören
-        der Betroffene ist vor dem Ausschluss zu hören
 
 
§ 10
Jugendabteilung
 
(1)   Die Jugendabteilung der Feuerwehren der Gemeinde Heideland führt den Namen
„ Jugendfeuerwehr Heideland „.
 
(2)   Es gibt eine Jugendfeuerwehr der Gemeinde Heideland. Sie untersteht der fachlichen und disziplinarischen Aufsicht und Betreuung des Ortsbrandmeisters. Der Ortsbrandmeister wird dabei von den Wehrführern unterstützt.
(3)   Die Jugendfeuerwehr Heideland ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten sechsten Lebensjahr an.
(4)   Die Jugendfeuerwehr kann sich bei Bedarf in mehrere Betreuungsgruppen
             organisieren.
(5)   Als Leiter der Jugendfeuerwehr oder Betreuungsgruppe kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 11 des ThürBKG erfüllt oder diese in einem Zeitraum von 12 Monaten nachholt. Über die Berufung entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Ortsbrandmeisters.
 
 
 
§ 11
Ortsbrandmeister und Stellvertreter
(1)   Der Leiter der Feuerwehren der Gemeinde Heideland ist der Ortsbrandmeister, gemäß § 15 Absatz 7 des ThürBKG. Er wird durch zwei  Stellvertreter unterstützt. Sie vertreten ihn in seiner Abwesenheit.
(2)   Der Ortsbrandmeister und seine Stellvertreter werden von den Angehörigen aller Einsatzabteilungen der Stadt Gemeinde Heideland auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3)   Die Wahl für beide Funktionsträger findet anlässlich einer gemeinsamen
Jahreshauptversammlung der Einsatzabteilungen der Feuerwehren der Gemeinde Heideland statt. Die Wahl sollte stets gleichzeitig stattfinden.
(4)    Gewählt werden darf nur, wer einer der Einsatzabteilungen der Feuerwehr Heideland angehört und Einwohner der Gemeinde Heideland ist. Er muss des Weiteren die fachlichen Voraussetzungen gemäß  § 13 Absatz 3 der ThürFwOrgVO erfüllen.
(5)   Der Ortsbrandmeister und seine Stellvertreter werden zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt.
(6)   Der Ortsbrandmeister ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren der Gemeinde Heideland, insbesondere für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen, der ordnungsgemäßen Ausrüstung der Feuerwehrmitglieder, der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung, insbesondere der Löschteiche. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten.
(7)   Er hat dem Gemeinderat und dessen Ausschüssen auf Verlangen Rechenschaft und Auskunft zu geben über alle Belange des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe. Er stützt seine Entscheidung auf die Beratung durch die Wehrführer der Feuerwehren der Gemeinde Heideland.
 
§ 12
Wehrführer und Stellvertreter
(1)   Der Leiter der Ortsteilfeuerwehren trägt die Funktionsbezeichnung Wehrführer.                               Der Stellvertreter vertritt ihn, in seiner Abwesenheit.
(2)   Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3)   Die Wahl für beide Funktionsträger findet anlässlich einer Jahreshaupt- versammlung der Einsatzabteilung der betreffenden Ortsteilfeuerwehr der Gemeinde Heideland statt. Die Wahl sollte stets gleichzeitig stattfinden.
(4)   Gewählt werden darf nur, wer der betreffenden Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr angehört und Einwohner der Gemeinde Heideland ist.                    Er muss des Weiteren die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 13 Absatz 3 der ThürFwOrgVO erfüllen.
(5)   Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt.
(6)   Der Wehrführer ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Ortsteilfeuerwehr der er vor steht, insbesondere für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen, der ordnungsgemäßen Ausrüstung der Feuerwehrmitglieder, der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung, insbesondere der Löschteiche. Er hat den Ortsbrandmeister bei dessen Entscheidungen zu beraten.
§ 13
Wahl des Ortsbrandmeisters / Stellvertreter
Wahl der Wehrführer / Stellvertreter
 
(1)   Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung rechtzeitig erfolgte und die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnungen erfüllt sind.
(2)   Personalvorschläge zur entsprechenden Wahl werden, nach Zugang der Einladung, bis eine Woche vor dem Termin der Jahreshauptversammlung, schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
(3)   Die nach dem ThürBKG und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der die jeweilige Versammlung auf Vorschlag des Bürgermeisters oder Ortsbrandmeisters bestimmt.
(4)   Alle Funktionsträger nach § 11 und 12 dieser Satzung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5)   Gewählt wird schriftlich und geheim.  Bei Einzelwahlen (für Ortsbrandmeister, dessen Stellvertretern, Wehrführer, dessen Stellvertreter), kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigen einem entsprechenden Antrag mehrheitlich zugestimmt wird.
(6)   Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Wahlausschussmitgliedern zu unterschreiben. Die Niederschrift ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Bestellung und Ernennung zu Ehrenbeamten zu übergeben.
(7)   Alle Funktionsträger nach § 11 und 12 dieser Satzung können ihre Ämter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausüben.
(8)    Alle Funktionsträger nach § 11 und 12 dieser Satzung können außer durch ihren Tod von ihrer Funktion innerhalb einer Wahlperiode entbunden werden:
       durch freiwilligen Rücktritt vom Amt, unter Angaben von Gründen, mit einem Entpflichtungstermin von sechs Wochen, ab der Übergabe der Erklärung an den Bürgermeister.
       in Folge schwerwiegender Pflichtverletzung,- durch den Bürgermeister oder auf Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Einsatzabteilungen der Feuerwehren der Gemeinde Heideland.
 
§ 14
Jahreshauptversammlung
 
(1)   Unter dem Vorsitz der Wehrführer finden jährlich Jahreshauptversammlungen der Freiwilligen Feuerwehren der Ortsteile statt. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der betreffenden Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Bei einer anstehenden Wahl ist der Zeitraum auf vier Wochen zu verlängern.
(2)   Die Jahreshauptversammlung wird vom jeweiligen Wehrführer einberufen. Er hat die Versammlung zu organisieren und einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3)   Eine Jahreshauptversammlung ist auch innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt.
(4)   Stimmberechtigt sind alle Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 15
Gemeinsame Jahreshauptversammlung
 
(1)   Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Heideland statt. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Bei einer anstehenden Wahl ist der Zeitraum auf vier Wochen zu verlängern.
(2)   Die Jahreshauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Er hat die Versammlung zu organisieren und einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3)   Eine Jahreshauptversammlung ist auch innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehren der Gemeinde Heideland schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt.
(4)   Stimmberechtigt sind alle Angehörigen Einsatzabteilungen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
 
§ 16
Feuerwehrausschuss
(1)    Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters wird für die Feuerwehr Heideland ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2)   Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Ortsbrandmeister als Vorsitzender, seinen Stellvertretern, den Gerätewarten, den Jugendwart bzw. Jugendwarten, sowie je einen Vertreter der bestehenden Alters- und Ehrenabteilungen der Ortsteilfeuerwehren.
(3)   Der Feuerwehrausschuss tagt mindestens einmal jährlich, auf Einladung des Ortsbrandmeisters. Auf Antrag von der Hälfte der Ausschussmitglieder kann der Feuerwehrausschuss auch zwischen den planmäßigen Sitzungen tagen.
 
§ 17
Gerätewarte
(1)   Der Ortsbrandmeister beruft Gerätewarte nach der Größe der Feuerwehr und den anstehenden Aufgaben, nach gesetzlicher Vorgabe.
(2)   Den Gerätewarten ist bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur der Ortsbrandmeister weisungsbefugt.
§ 18
Feuerwehrvereine
(1)   Die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen.
(2)   Näheres regelt die jeweilige Vereinssatzung.
(3)   Die Gemeinde Heideland wird die Feuerwehrvereine fördern und unterstützen.
 
§ 19
Inkrafttreten
(1)   Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
 
Heideland, den … ………   2010

Ausbildung FF Thiemendorf 2019
 
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10.02.2020 umgestürzter Baum
in Törpla
25.02.2020 Wohnungsbrand (klein)
in Thiemendorf
30.03. Unterstützung Rettungsdienst
16.04.2020 Brand (klein)
in Königshofen
29.04. Brand Klein in Königshofen
30.04. BMA Etzdorf
Feuerwehrverein
 
30.05. Maibaumsetzen
 
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